AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen 

Mit Ihrer Anmeldung auf dieser Seite bestätigen Sie, dass Sie mit den Teilnahmebedingungen und den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Hebamme Bärbel Pickhard einverstanden sind.

Terminverlegung

Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unvorhersehbaren Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird die Hebamme die Betreute / Kursteilnehmerin schnellstmöglich informieren und das weitere Vorgehen besprechen.

Haftung

(1) Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Stillproblemen und Ernährungsproblemen des Säuglings. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

(2) Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

(3) Sofern eine oder mehrere weitere Hebammen als Vertretung im Krankheitsfall oder während des Urlaubs hinzugezogen werden, entsteht zu dieser/diesen ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für die Leistungen anderer Hebammen.

Abrechnung des Entgelts /Kurse

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.

(2) Sofern die Leistungsempfängerin privat versichert oder Selbstzahlerin sein, gilt folgendes: Für die gesetzlich geregelten Hebammenleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Leistungsempfängerin mit einem Gebührensatz von 1,8 entsprechend der gültigen Privat-Gebührenordnung des Landes NRW. Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Es liegt in der Verantwortung der Leistungsempfängerin, die Kostenübernahme der Hebammenleistungen durch ihre Versicherung sicherzustellen.

(3) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-Erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahme-Erklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

(5) Die Gebühren für durchgeführte Kursstunden werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet, soweit es sich um abrechenbare Hebammenleistungen handelt. Da die Kursstunden bei einem geschlossenen Kurs aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen. Die Gebühren für versäumte Stunden werden nicht von der Kasse übernommen und daher von der Kursteilnehmerin selbst getragen. Für einen versäumten Kursabend in der Geburtsvorbereitung werden jeweils 16€ berechnet, für einen versäumten Termin in der Rückbildung jeweils 10€.Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte. Sonderausnahmen sind ärztlich angeordnete Liegezeiten, stationäre Krankenhausaufenthalte und eine vorzeitige Entbindung.

Die Hebamme ist berechtigt, einzelne Kursstunden kurzfristig zu verlegen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung vor Kursende ist nicht möglich.

(6) Bei einer verbindlichen Anmeldung und späteren Nichtteilnahme am komletten Kurs wird der gesamte Kurs in Rechnung gestellt, da der Platz nicht kurzfristig anderweitig vergeben werden kann. Dies gilt, wenn der Kurs nicht spätestens 2 Wochen vor Kursbeginn schriftlich oder telefonisch storniert wurde.

(7) Bei Leistungen die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, rechnet die Hebamme direkt mit der Kursteilnehmerin ab. Die fälligen Gebühren werden vor Kursbeginn bekanntgegeben.

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(8) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

Datenschutz und Schweigepflicht

Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt.

Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsempfängerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes.

Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.

Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten in Zeiten an die vertretende/n Hebamme/n stimmt sie ausdrücklich zu.

Dauer der Speicherung

Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§ 14bUStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres. Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenleistungen von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.